Finanzämter – 56 Tage Warten

Aktenordner im Regal (Symbolbild)
Aktenordner im Regal (Symbolbild)

Es gibt Reformen, die die Welt verbessern sollen. Und es gibt Reformen, die vor allem eines verbessern: die Pressemitteilung. Die große Strukturreform der bremischen Finanzämter von 2014 gehört eindeutig zur zweiten Kategorie. Damals versprach man eine „schlanke Verwaltung“. Heute sieht man vor allem: Sie ist so schlank geworden, dass sie kaum noch stehen kann.

Die Finanzämter arbeiten inzwischen mit der Eleganz eines ausgehungerten Marathonläufers, der noch höflich lächelt, während er auf allen vieren kriecht. Die Politik nennt das „Herausforderungen“. Die Beschäftigten nennen es „Dienstag“.

Zwei Finanzämter für alles – ein genialer Plan, wenn man Chaos liebt

Hamburg hat 14 Finanzämter für die Einkommensteuer. Berlin 22.
Bremen hat zwei.

Zwei.

Das ist ungefähr so, als würde man ein Krankenhaus schließen, weil die Patienten ja ohnehin immer dieselben Krankheiten haben. Effizienz durch Konzentration, nennt man das. Oder, weniger euphemistisch: Engpass als Systemprinzip.

Die Folge ist vorhersehbar wie ein Steuerbescheid:
Mehr Fälle, weniger Personal, längere Wartezeiten.
Der Finanzsenator nennt das „vorübergehend starkes zusätzliches Aufkommen an Einkommensteuererklärungen“.
Die Bürger nennen es „Sommer, Herbst und Winter“.

Die Zahlen sind nüchtern – und gerade deshalb brutal

56 Tage Bearbeitungszeit.
60 Tage im stadtbremischen Finanzamt.
Bremerhaven: 37 Tage.

Bremerhaven ist damit der Beweis, dass es nicht an der Erdrotation liegt.
Es liegt an Strukturen, die so sinnvoll sind wie ein Regenschirm aus Papier.

Digitalisierung als Placebo

Natürlich wird auch in Bremen digitalisiert.
Man scannt, man klickt, man automatisiert.
Und doch bleibt der Eindruck: Die IT soll vor allem kaschieren, dass man zu wenig Menschen hat, die sie bedienen können.

Digitalisierung ohne Personal ist wie ein Ferrari ohne Benzin:
Er glänzt, aber er fährt nicht.

Die Politik spart – und wundert sich über die Folgen

Die Reform von 2014 hat 195.000 Euro pro Jahr eingespart.
Ein stolzer Betrag, wenn man ignoriert, dass dieselbe Reform heute Millionen kostet:
in Form von Rückständen, Überstunden, Frust, Fehlern und verlorener Steuergerechtigkeit.

Aber Sparpolitik hat ihre eigene Logik:
Man sägt am Ast und lobt sich dafür, wie leicht der Baum plötzlich wirkt.

Fazit: Die Verwaltung ist nicht überlastet – sie wurde überlastet

Der Fachkräftemangel ist kein Naturereignis.
Er ist das Ergebnis politischer Entscheidungen.
Die Steuerverwaltung ist nicht zufällig am Limit.
Sie wurde dorthin reformiert.

Und während die Politik weiter von „Optimierungspotenzial“ spricht, sitzen die Beschäftigten in den Ämtern und wissen:
Das Potenzial ist längst optimiert.
Was fehlt, sind Menschen.

Folkert Lenz (Radio Bremen): 56 Tage Warten — Bremens Finanzämter sind bundesweit am langsamsten, Nachricht vom 4. Juni 2026
Der Senator für Finanzen: Finanzämter – aus 6 mach 4, Pressemitteilung vom 4. Februar 2014

39,52 sind weniger als 40 – außer wenn das Steuerrecht rundet

Justitia stemmt einen Durchbruch in die Wand

Die Akten liegen ordentlich gestapelt. Der Tatbestand ist klar, die Zahlen sind es auch. 916 Fälle, 362 davon mit Kostentragung durch die richtigen Träger. 39,52 Prozent. Kein Raum für Sentimentalität, nur für Dezimalstellen.

Das Gericht bewegt sich durch den Sachverhalt wie durch ein Gebäude mit schlechter Beschilderung, aber funktionierender Statik. Es weiß, dass irgendwo eine Tür ist, die „mindestens 40 Prozent“ heißt. Und es weiß auch, dass die Tür nicht dort ist, wo der Kläger sie sieht. Der Kläger sieht sie bei 39,52. Das Gericht sieht sie bei 40,00 – vorausgesetzt, man rundet. Rechtzeitig. Kaufmännisch. DIN 1333. Eine Norm als Geländer im Nebel.

Der Steuerpflichtige will das Gesetz nicht lesen. Das ist kein Vorwurf, eher eine Beschreibung eines wiederkehrenden Phänomens: Man liest nicht, was dort steht, sondern was dort stehen sollte. Aus Sicht der Versorgungslogik, der Gerechtigkeit, der Wettbewerbsfähigkeit, des eigenen Portemonnaies. Pflege als Argument, Demografie als Kulisse, Europarecht als Echo. Das Gesetz wird dabei nicht übersehen, sondern überschrieben.

Das Gericht kann das Gesetz nicht lesen. Nicht im Sinne von Unfähigkeit, sondern im Sinne einer methodischen Begrenzung, die sich selbst als Stärke versteht. Der Wortlaut steht da wie eine Wand, die nicht dekoriert werden darf. Man kann sie messen, vermessen, vielleicht an ihren Rändern entlang argumentieren, aber nicht einfach eine Tür hinein denken, wo keine ist – es sei denn, man denkt sich eine Rundungsregel herbei, die es erlaubt, die Wand um einen halben Schritt zu verschieben.

Zwischen beiden Positionen liegt kein Streit über Zahlen, sondern über die Frage, was Zahlen überhaupt dürfen. Der Kläger will aus 39,52 eine 40 machen, weil das Ergebnis sich richtig anfühlt. Das Gericht macht aus 39,52 eine 40, weil es sich von Nachkommastellen überfordert fühlt. Der Unterschied ist klein, aber er trägt weit.

So wird aus einer Pflegeeinrichtung ein Fall für die Dezimalarithmetik des Rechts. Und aus der 40-Prozent-Grenze eine Tür, die geschlossen bleibt, während das Gericht einen Durchbruch in die Wand daneben stemmt.

→ FG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 3 K 1918/21, Revision anhängig (BFH X R 6/25)

Rechtsgrundlagen

Gewerbesteuergesetz, § 3 Befreiungen

Von der Gewerbesteuer sind befreit
1.-19. […]
20. […] Einrichtungen zur ambulanten Pflege […], wenn […] im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind […]

Die Instandhaltungsrücklage, ein hartnäckiges Wirtschaftsgut

Gebäude (Symbolbild)
Hier bildet man Instandhaltungsrücklagen

Ein Urteil wie ein grauer Wintermorgen

Es gibt Entscheidungen, die wirken wie ein plötzliches Aufleuchten. Dieses Urteil gehört nicht dazu. Es ist eher der gleichmäßige, unaufgeregte Regen, der seit Jahren fällt und den man irgendwann nicht mehr ignorieren kann. Der BFH hält an seiner Linie fest, und er tut es mit einer Konsequenz, die fast stoisch wirkt.

Die Klägerin versucht, die Instandhaltungsrücklage aus der Bilanz zu verbannen – als sei sie ein Schatten, der sich mit einem Federstrich auslöschen ließe. Doch der BFH lässt sich nicht beirren. Die Rücklage bleibt, wo sie hingehört: im Betriebsvermögen, als aktivierungsfähiges Wirtschaftsgut.

Die dogmatische Landschaft – vertraut, fast unbeweglich

Die Entscheidung fügt sich nahtlos in die bestehende Rechtsprechung ein. Man könnte sagen: Sie ist die logische Fortsetzung eines Weges, der längst ausgeschildert ist.

Die Grundsatzentscheidung von 2011 (I R 94/10)

Bereits damals stellte der BFH fest, dass die Beteiligung an der Instandhaltungsrücklage ein Wirtschaftsgut ist. Die Kriterien – wirtschaftliche Verursachung, Vorteilserwartung, Übertragbarkeit – sind seitdem unverändert. Das aktuelle Urteil wiederholt diese Grundsätze mit der Gelassenheit eines Gerichts, das weiß, dass es nichts Neues zu beweisen hat.

Die Parallele zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (IX R 19/24)

Der IX. Senat hatte 2025 klargestellt, dass die Zuführung zur Erhaltungsrücklage keinen Werbungskostenabzug auslöst. Der IV. Senat übernimmt diese Logik: Erst die Verausgabung schafft Aufwand. Vorher ist alles nur ein Verschieben von Mitteln – wirtschaftlich neutral, steuerlich folgenlos.

Die Abgrenzung zur Grunderwerbsteuer (II R 49/17)

Die Klägerin versucht, aus der grunderwerbsteuerlichen Behandlung Kapital zu schlagen. Doch der BFH weist das mit einer fast lakonischen Klarheit zurück:
Das eine ist Rechtsverkehrsteuer, das andere Einkommensteuer.
Das eine formal, das andere wirtschaftlich.
Wer beides vermischt, erzeugt nur Nebel.

Die Entscheidung – präzise, kühl, ohne Pathos

Der BFH arbeitet die Argumente ab wie ein Ermittler, der die Fakten sortiert:

  • Aktivierungspflicht für geleistete und nicht verbrauchte Einzahlungen.
  • Keine gewinnwirksame Auflösung, solange die Mittel nicht verausgabt sind.
  • Keine Teilwertabschreibung: Die Rücklage hat wirtschaftlichen Wert; Zweifel aus dem GrESt‑Recht betreffen nicht die Rücklage selbst.
  • WEG‑Reform 2020 irrelevant: Die wirtschaftliche Beteiligung des Eigentümers bleibt unverändert.

Die Entscheidung wirkt wie ein Bericht, der nüchtern festhält, was ohnehin offensichtlich ist – wenn man bereit ist, hinzusehen.

Bewertung – eine stille, aber deutliche Absage an kreative Bilanzpolitik

Die Klägerin wollte eine Lücke nutzen, die es nicht gibt. Der BFH macht klar:
Die steuerliche Behandlung der Instandhaltungsrücklage folgt wirtschaftlichen Realitäten, nicht zivilrechtlichen Etiketten.

Es ist ein Urteil, das keine Dramatik braucht. Die Stärke liegt in der Konsequenz. Die Ordnung bleibt bestehen. Die Regeln gelten weiter. Und wer versucht, sie zu umgehen, wird von der Logik des Systems eingeholt.

Fazit

Das Urteil ist keine Überraschung, aber ein wichtiges Signal:
Die Aktivierungspflicht für Beteiligungen an Instandhaltungsrücklagen steht fest – unabhängig von Reformen im Wohnungseigentumsrecht oder grunderwerbsteuerlichen Sonderlogiken.

Es ist eine Entscheidung, die die bestehende Rechtsprechung nicht nur bestätigt, sondern stabilisiert. Und sie tut es mit einer Klarheit, die fast literarisch wirkt:
präzise, unaufgeregt, unerbittlich.

→ Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Januar 2026 – IV R 19/23

BFH: Richtsatzsammlung unbrauchbar

Euroscheine und Geldmünzen (Symbolbild)
Euroscheine und Geldmünzen“ von Christoph Scholz steht unter CC-BY-SA 2.0

Am 18. Juni 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) ein deutliches Signal an die Finanzverwaltung gesendet: Die amtliche Richtsatzsammlung kann nicht länger als tragfähige Grundlage für pauschale Hinzuschätzungen dienen. Für Steuerberater und ihre Mandanten ist dieses Urteil von großer Bedeutung – insbesondere für bargeldintensive Branchen wie Gastronomie, Einzelhandel oder Diskotheken.

Hintergrund des Falls

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 2013 und 2014 eine Diskothek in Hamburg. Aufgrund formeller Mängel in der Kassenführung verwarf das Finanzamt die Buchführung und nahm Hinzuschätzungen vor – unter anderem auf Basis der amtlichen Richtsatzsammlung für die Gastronomie. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte diese Vorgehensweise. Der BFH jedoch hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück.

Kernaussagen des BFH-Urteils

  • Kassenmängel entwerten die Buchführung: Bei überwiegend baren Einnahmen können formelle Mängel in der Kassenführung die gesamte Buchführung als nicht ordnungsgemäß erscheinen lassen. Eine Schätzung ist dann grundsätzlich zulässig.
  • Methodenwahl unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen: Zwar sind Finanzamt und Finanzgericht in der Wahl ihrer Schätzungsmethoden frei, doch müssen sie die genaueste Methode wählen. Der innere Betriebsvergleich ist dabei regelmäßig dem äußeren Betriebsvergleich vorzuziehen.
  • Begründungspflicht bei Schätzungen: Jede Hinzuschätzung muss nachvollziehbar und transparent begründet werden. Eine fehlende oder unzureichende Begründung stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.
  • Kritik an der Richtsatzsammlung: Der BFH äußert erhebliche Zweifel an der statistischen Belastbarkeit der amtlichen Richtsatzsammlung. Sie kann zwar als Orientierung dienen, reicht aber nicht aus, um ohne weitere Prüfung eine belastbare Schätzung zu stützen.
  • Vorwurf des „selection bias“: Besonders deutlich kritisiert der BFH die Auswahl der Betriebe, die in die Richtsatzsammlung einfließen. Die Finanzverwaltung greife bevorzugt auf steuerlich unauffällige Unternehmen zurück, was zu einem systematischen Auswahlfehler („selection bias“) führe. Dadurch entstehe ein verzerrtes Bild der Branchenrealität, das für belastbare Schätzungen ungeeignet sei.
  • Externe Datenbanken nur eingeschränkt verwertbar: Auch nicht-öffentliche Datenbanken dürfen verwendet werden. Können jedoch Rückfragen zur Datengrundlage nicht beantwortet werden – etwa aus Gründen des Steuergeheimnisses – sinkt ihr Beweiswert erheblich.

Bedeutung für die Praxis

Für Steuerberater und Unternehmen ergeben sich aus dem Urteil folgende Konsequenzen:

  • Richtsätze sind keine Allzweckwaffe: Die Richtsatzsammlung verliert ihre Funktion als pauschale Schätzgrundlage. Ihre Anwendung muss nun kritisch hinterfragt und individuell begründet werden.
  • Saubere Kassenführung bleibt essenziell: Wer mit Bargeld arbeitet, muss die Kassenführung besonders sorgfältig dokumentieren. Offene Ladenkassen sind weiterhin zulässig, aber risikobehaftet.
  • Interne Kennzahlen gewinnen an Bedeutung: Der innere Betriebsvergleich – etwa durch Auswertung eigener Wareneinsatzquoten oder Umsatzentwicklungen – wird zur bevorzugten Schätzmethode.
  • Transparenz schützt vor Willkür: Steuerpflichtige sollten bei Betriebsprüfungen auf eine nachvollziehbare Dokumentation achten und gegebenenfalls eigene Vergleichsrechnungen vorlegen.

Fazit

Das Urteil des BFH ist ein Meilenstein für die Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung bei bargeldintensiven Betrieben. Es stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen und fordert von der Finanzverwaltung mehr Präzision und Transparenz. Für Steuerberater bedeutet das: Die individuelle Beratung und die sorgfältige Dokumentation der betrieblichen Abläufe sind wichtiger denn je.

Wenn Sie Fragen zur Kassenführung oder anlässlich einer Betriebsprüfung haben, sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie kompetent und praxisnah.

→ Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juni 2025 – X R 19/21

Bundesfinanzhof rettet vor Steuer-Katastrophe

Unwetter (Symbolbild)
Unwetter in den Bergen“ von Gisela Kraus steht unter CC-BY-SA 3.0

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vielen Steuerpflichtigen den Rücken gestärkt: Wird eine Anteilsübertragung rückgängig gemacht, weil die zugrunde liegenden steuerlichen Annahmen falsch waren, kann die Rückabwicklung steuerlich zurückwirken. Im Klartext: Ein bereits entstandener Veräußerungsgewinn verschwindet, die drohende Steuerlast wird neutralisiert.

Der entschiedene Fall

Ein Ehepaar übertrug GmbH-Anteile vom Ehemann auf die Ehefrau. Später stellte sich heraus: Es handelte sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine Veräußerung. Das Finanzamt ermittelte einen Veräußerungsgewinn. Die steuerlichen Folgen waren ganz anders als gedacht – und für beide existenzgefährdend. Sie machten den Deal rückgängig. Das Finanzamt wollte trotzdem kassieren. Doch der BFH stellte klar: Wenn die Geschäftsgrundlage entfällt, entfällt auch die Steuer.

Wichtige Voraussetzung: Rückabwicklung muss echt sein

Ganz wichtig: Die Übertragung muss tatsächlich vollständig rückgängig gemacht werden. Erst wenn die Anteile wirklich wieder zurückübertragen sind, entfällt die Steuerlast. Anschließend ist es durchaus möglich, die Anteile erneut und steuergünstiger zu übertragen – aber nur, wenn zuvor die echte Rückabwicklung vollzogen wurde.

Warum das Urteil wichtig ist

  • Rückwirkung möglich: Die Rückabwicklung gilt steuerlich so, als hätte die Übertragung nie stattgefunden.
  • Nicht nur für Ehegatten: Auch bei Schenkungen innerhalb der Familie können die Grundsätze greifen. Die Ehegatten im BFH-Verfahren hätten die Steuerlast gemeinsam tragen müssen. Bei Übertragungen von Eltern auf Kinder treffen die steuerlichen Folgen meist nur eine Generation. Der BFH schaut aber nicht nur auf die Person, sondern auf die gemeinsame Geschäftsgrundlage. Auch Eltern und Kinder können sich gemeinsam irren.
  • Beweislast entscheidend: Wer sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, muss zeigen, dass die falschen steuerlichen Annahmen tatsächlich gemeinsame Basis des Vertrags waren.

Praxis-Tipp: So vermeiden Sie die Steuer-Katastrophe

Wenn eine Vermögensübertragung steuerlich ins Wanken gerät, sollten Sie folgende Schritte beherzigen:

  • Vertrag prüfen: War die gemeinsame steuerliche Annahme tatsächlich Grundlage des Geschäfts?
  • Dokumentation sichern: Notizen, E-Mails, Gesprächsprotokolle – alles kann helfen, den gemeinsamen Irrtum zu belegen.
  • Rückabwicklung vollziehen: Die Anteile müssen wirklich zurückübertragen werden, sonst gibt es keine Rückwirkung.
  • Neue Gestaltung planen: Erst nach vollständiger Rückabwicklung kann die Übertragung erneut – diesmal steueroptimal – erfolgen.
  • Frühzeitig beraten lassen: Je schneller Sie reagieren, desto größer sind die Chancen, die Steuerlast zu verhindern.

👉 Der BFH hat gezeigt: Selbst eine drohende Steuer-Katastrophe kann noch abgewendet werden – aber nur, wenn Sie den Schritt zurück konsequent und nachweisbar gehen.

→ Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Mai 2025 – IX R 4/23

Neue Hürden bei Überweisungen

Überweisungsformular (Symbolbild)
Überweisungsformular (Symbolbild)

Im Zahlungsverkehr gibt es eine bedeutende Neuerung: Ab dem 9. Oktober 2025 müssen Banken vor der Freigabe einer SEPA-Überweisung überprüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers zur angegebenen Kontonummer (IBAN) passt. Dieses Verfahren nennt sich Verification of Payee (VoP), zu Deutsch: Empfängerprüfung, und ist Teil der neuen EU-Verordnung 2024/886. Das Ziel ist es, Fehleingaben und Betrugsfälle zu vermeiden – doch die Einführung bringt auch Herausforderungen für Unternehmen und Selbstständige mit sich.

Was bedeutet die Empfängerprüfung für den Zahlungsverkehr?

Bisher wurden SEPA-Überweisungen allein auf Basis der IBAN ausgeführt. Ob der angegebene Name korrekt ist, spielte für die Verarbeitung keine Rolle. Das ändert sich mit der neuen Regelung: Banken sind nun verpflichtet, vor der Ausführung einer Zahlung zu prüfen, ob der Empfängername mit der IBAN übereinstimmt. Die Prüfung erfolgt in wenigen Sekunden, und das Ergebnis wird nach einem Ampelsystem dargestellt:

  • Grüne Ampel (Übereinstimmung) – Name und IBAN stimmen exakt überein. Die Zahlung kann ohne weiteres freigegeben werden.
  • Gelbe Ampel (Teilweise Übereinstimmung, sogenannter Close-Match) – Kleine Abweichungen im Namen, beispielsweise Tippfehler oder phonetische Ähnlichkeiten, werden erkannt. Der Zahler muss selbst entscheiden, ob er die Zahlung dennoch ausführt.
  • Rote Ampel (Keine Übereinstimmung, sogenannter No-Match) – Der Name des Empfängers weicht deutlich von den hinterlegten Bankdaten ab. Eine manuelle Überprüfung ist erforderlich.

Jede Bank legt individuell fest, wie streng sie mit Abweichungen umgeht. Das kann bedeuten, dass bei einem Close-Match zusätzliche Bestätigungen erforderlich sind oder eine Zahlung bei No-Match direkt abgelehnt wird.

Wen betrifft diese Regelung?

Alle Unternehmen und Privatpersonen, die SEPA-Überweisungen senden oder empfangen, sind direkt betroffen – unabhängig von der verwendeten Software oder der jeweiligen Bank. Besonders Unternehmen, die regelmäßig Zahlungen durchführen, sollten sich frühzeitig auf VoP einstellen, um Verzögerungen und abgelehnte Überweisungen zu vermeiden.

Wie können sich Unternehmen und Selbstständige vorbereiten?

Um weiterhin einen reibungslosen Zahlungsverkehr sicherzustellen, sollten folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Stammdaten regelmäßig überprüfen – Der Name des Zahlungsempfängers muss genau mit dem hinterlegten Kontoinhaber-Namen übereinstimmen. Selbst kleine Abweichungen können dazu führen, dass eine Zahlung nicht sofort ausgeführt wird.
  • Rechnungsvorlagen anpassen – Unternehmen sollten ihre Kunden aktiv darauf hinweisen, den exakt hinterlegten Namen für Überweisungen zu verwenden. Eine kurze Erklärung auf Rechnungen kann spätere Probleme vermeiden.
  • Handelsnamen hinterlegen – Falls der offizielle Firmenname nicht mit der geläufigen Unternehmensbezeichnung übereinstimmt, sollte ein Handelsname bei der Bank hinterlegt werden, um Verwirrungen zu vermeiden.
  • Interne Prozesse klären – Unternehmen sollten festlegen, wie sie mit Rückläufern aufgrund von No-Match oder Close-Match umgehen.

Wer haftet im Fall einer falschen Überweisung?

Die Bank ist verantwortlich für die technische Prüfung, jedoch haftet der Zahler in bestimmten Fällen selbst:

  • Wird eine Überweisung trotz No-Match durchgeführt, trägt der Zahler die Verantwortung für mögliche Fehler.
  • Wird eine Zahlung mit einem Close-Match freigegeben, haftet ebenfalls der Zahler.
  • Im Falle einer vollständigen Übereinstimmung (Match) übernimmt die Bank die Haftung.
  • Wer bei einer Sammelüberweisung die Empfängerprüfung deaktiviert (Opt-out, also freiwilliges Abschalten der Empfängerprüfung), trägt selbst das Risiko.

Wichtig: Eine Deaktivierung der Empfängerprüfung ist bei Einzelüberweisungen und Privatkonten nicht möglich – sie ist gesetzlich vorgeschrieben.

Fazit: Rechtzeitig handeln und Probleme vermeiden

Die Empfängerprüfung kann eine zusätzliche Hürde im Zahlungsverkehr darstellen. Doch mit einer guten Vorbereitung lassen sich unnötige Rückfragen und Verzögerungen verhindern. Wer bereits jetzt seine Stammdaten aktualisiert, Rechnungsvorlagen anpasst und interne Abläufe überprüft, kann sich optimal auf die neuen Anforderungen einstellen.

Fachkräftemangel in der Steuerverwaltung

Aktenordner im Regal (Symbolbild)
Aktenordner im Regal (Symbolbild)

Die Steuerverwaltung in Bremen und Bremerhaven ist durch lange Wartezeiten, einen akuten Fachkräftemangel und fortschreitende Digitalisierung geprägt. Der Senat hat am 22. April 2025 der Bürgerschaft über den aktuellen Stand berichtet.

Mangelhafte Personalausstattung – Die Steuerverwaltung am Limit

Eine der zentralen Erkenntnisse aus der Mitteilung des Senats ist die prekäre Personalsituation in der bremischen Steuerverwaltung. Im Durchschnitt sind nur 70 % der Soll-Stellen besetzt, das Finanzamt Bremen kommt auf 81 %, das Finanzamt Bremerhaven auf 83 %. Das bedeutet, dass etwa ein Drittel der notwendigen Stellen unbesetzt bleibt, was zu einer enormen Belastung der Mitarbeiter führt. Dass die großen Dienststellen eine bessere Quote als die Steuerverwaltung insgesamt aufweisen, muss daran liegen, dass andere Dienststellen eine viel schlechtere Quote haben. Wie unzureichend die Personalausstattung beispielsweise im Finanzamt für Außenprüfung oder bei der Steuerfahndung ist, verschweigt der Senat in seiner Mitteilung.

Diese Personallücke hat schwerwiegende Konsequenzen für die Bearbeitungszeiten. Gerade in Phasen mit hoher Arbeitslast – beispielsweise nach Ablauf der Fristen zur jährlichen Steuererklärung – geraten die Finanzämter in Rückstand. So sind in Bremen aktuell noch Steuererklärungen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2024 in Bearbeitung. In Betriebsprüfungen, Einspruchsverfahren oder anderen Vorgängen beschäftigt sich die Finanzverwaltung mit Vorgängen, die mehrere Jahre alt sind.

Statistik statt echter Effizienz – Die Messung bleibt oberflächlich

Die Steuerverwaltung misst ihre Effizienz anhand nackter Zahlen, doch diese erfassen nur die Bearbeitungsdauer, nicht die Qualität. Die sogenannte Automatisierungsrate – also der Anteil der Steuerfälle, die ohne menschliche Prüfung abgeschlossen werden – wird als Fortschritt verkauft, doch sie hängt maßgeblich von der Vereinfachung materiellen Steuerrechts ab.

Die zentrale Herausforderung bleibt: Eine höhere Automatisierungsrate bedeutet nicht zwangsläufig eine bessere Steuerbearbeitung. Sie kann vielmehr dazu führen, dass komplexe oder problematische Fälle durchs Raster fallen und erst später aufwendig aufgedeckt und korrigiert werden müssen.

Digitalisierung als Hoffnungsträger – doch reicht das?

Der Senat verweist auf die fortschreitende Digitalisierung, etwa durch Mein ELSTER und die Einführung neuer Funktionen wie Belegreferenzierung. Diese technischen Fortschritte entlasten die Verwaltung zwar in gewissem Maße, lösen jedoch nicht die Kernprobleme:

  1. Der hohe Arbeitsdruck durch Personalengpässe bleibt bestehen
  2. Die IT-Systeme sind langsam und störungsanfällig und beeinträchtigen die tägliche Arbeit
  3. Die Bürger profitieren kaum, wenn ihre Steuerbescheide trotz Digitalisierung lange auf sich warten lassen

Fazit: Reformen müssen weitergehen!

Bremen und Bremerhaven stehen vor großen Herausforderungen in der Steuerbearbeitung. Die mangelhafte Personalausstattung, die falsche Messung von Effizienz und die technischen Schwierigkeiten zeigen, dass hier mehr als nur oberflächliche Änderungen nötig sind.

Wenn echte Verbesserungen erreicht werden sollen, müssen die Finanzämter personell deutlich verstärkt, die Messung von Effizienz auf qualitative Kriterien erweitert und die IT-Landschaft nachhaltig verbessert werden. Erst dann können die Bürger und Unternehmen in Bremen von einer wirklich funktionierenden Steuerverwaltung profitieren.

Mitteilung des Senats vom 22. April 2025, Bürgerschafts-Drucksache 21/1152

Grundsteuer in Bremen 2025

Gebäude (Symbolbild)
Gebäude in Bremen

Die Bremische Bürgerschaft hat am 12./13. November 2024 Gesetze zur Änderung der Messzahlen und Hebesätze für die Grundsteuer in Bremen beschlossen. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018, das die bisherige Einheitsbewertung der Grundstücke für verfassungswidrig erklärte und eine Reform bis Ende 2024 verlangte. Die neue Regelung tritt ab 2025 in Kraft.

Ziel der Stadt ist es, die Grundsteuerreform aufkommensneutral umzusetzen, sodass das Steueraufkommen 2025 dem von 2024 entspricht. Der Hebesatz der Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke wird auf 755 % festgelegt, um ein jährliches Aufkommen von ca. 180 Millionen Euro zu sichern. Die Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke wird auf 0 % reduziert, um Verwaltungsaufwand zu senken und Belastungen für Landwirte auszugleichen, deren Grundbesitz ab 2025 teilweise der Grundsteuer B unterliegt.

Im Detail:

Aufkommensneutralität

Die Reform soll sicherstellen, dass die Stadt nicht mehr, aber auch nicht weniger Einnahmen aus der Grundsteuer erzielt als im Jahr 2024. Die Gesamteinnahmen der Stadt durch die Grundsteuer bleiben also gleich, allerdings wird sich die Verteilung der Lasten unter den Grundstückseigentümern ändern.

Anpassung der Steuermesszahlen

Um eine sozial unerwünscht hohe Belastung von Wohngrundstücken zu vermeiden, belässt Bremen die Steuermesszahl für Wohngrundstücke auf 0,31 Promille. Für gewerblich oder gemischt genutzte Grundstücke (Nichtwohngrundstücke) und für unbebaute Grundstücke wird die Steuermesszahl jedoch auf 0,75 Promille angehoben, um die Einnahmen auszugleichen. Diese Anpassung zielt darauf ab, gewerblich genutzte Grundstücke im Vergleich zu den vom Bund vorgegebenen Messzahlen stärker, Wohngrundstücke weniger stark zu belasten.

Hebesätze

Die Stadt Bremen setzt ihren Hebesatz für die Grundsteuer B auf 755 Prozent fest, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten. Die Seestadt Bremerhaven legt ihren Hebesatz unabhängig fest, aber auch sie wird auf Aufkommensneutralität achten.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A sinkt auf 0 Prozent. Damit entfällt Bürokratie für tausende Kleingärten, bei denen das Finanzamt früher mehr für Porto und Bankgebühren ausgegeben hat als es an Einnahmen erzielen konnte.

Grundsteuerbescheide

Die neuen Bescheide wird das Finanzamt voraussichtlich im Januar 2025 verschicken, und die erste Rate der neuen Grundsteuer ist zum 15. Februar 2025 fällig. Wer bereits am SEPA-Lastschriftverfahren teilnimmt, muss nichts weiter veranlassen.

Veränderungen für Eigentümer und Mieter

Da die Bewertung von Grundstücken neu und gerechter erfolgen soll, können sich für einige Grundstückseigentümer Änderungen in der Höhe der Grundsteuer ergeben. Manche werden mehr, andere weniger bezahlen. Höhere Steuern sind tendenziell für Altbauten und für Gewerbeimmobilien zu erwarten, niedrigere Steuern für jüngere Wohngebäude.

Wie lautet die Formel, um die Grundsteuer zu berechnen?

Die Grundsteuer setzt sich aus drei Faktoren zusammen:
Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz

  1. Grundsteuerwert
    Der Grundsteuerwert basiert auf dem Wert des Grundstücks und/oder der Immobilie. Im Rahmen der Reform wird dieser Wert auf Grundlage einer Neubewertung ermittelt, die auf Daten wie Bodenrichtwert, Grundstücksgröße, Gebäudenutzfläche und Baujahr beruht.
  2. Steuermesszahl
    Die Steuermesszahl ist ein festgelegter Prozentsatz oder Promillesatz, der von der Art der Nutzung des Grundstücks abhängt. Sie wird vom Gesetzgeber festgelegt und ist für verschiedene Grundstückstypen unterschiedlich. Für Wohnimmobilien in Bremen soll sie nach der Reform bei 0,31 Promille liegen, während sie für unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke auf 0,75 Promille erhöht wird.
  3. Hebesatz
    Der Hebesatz wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt und ist in Prozent angegeben. Dieser Wert variiert von Gemeinde zu Gemeinde. In Bremen liegt der Hebesatz ab 2025 voraussichtlich bei 755 Prozent.

Beispielrechnung

Angenommen, ein Wohnhaus in Bremen hat einen Grundsteuerwert von 300.000 Euro.
Grundsteuerwert: 300.000 Euro
Steuermesszahl für Wohngrundstücke: 0,31 Promille (0,00031)
Hebesatz: 755 Prozent (7,55)

Berechnung:
Steuermessbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl = 300.000 € × 0,00031 = 93 €
Grundsteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz = 93 € × 7,55 = 702,15 €

In diesem Beispiel beträgt die jährliche Grundsteuer für das Wohnhaus 702,15 Euro.
Die Grundsteuer wird in vierteljährlichen Raten erhoben, das wären hier jeweils 175 Euro alle drei Monate ab dem 15. Februar 2025. Hinzu kommen einige Euro Deichbeitrag.

Die Zukunft der Rechnungsstellung: Neue Anforderungen ab 2025

Brieföffner mit Kuvert und Hand
Öffnen eines Briefes“ von Frank C. Müller on Wikimedia Commons steht unter der Lizenz CC-BY-SA 2.5

Die Digitalisierung hat unser tägliches Leben und insbesondere unsere Geschäftsprozesse erheblich verändert. In der heutigen Zeit ist die elektronische Kommunikation unverzichtbar geworden, und auch die Art und Weise, wie Unternehmen Rechnungen ausstellen und empfangen, hat sich stark gewandelt. In Deutschland stand die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung jedoch noch aus, im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern wie Italien, Frankreich oder Spanien. Das ändert sich nun ab dem Jahr 2025 mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes, das einige einschneidende Neuerungen für die Rechnungsstellung mit sich bringt.

Die bisherige Rechtslage

Bisher war die Rechnungsstellung in Deutschland vergleichsweise flexibel. Private Unternehmen konnten Rechnungen in verschiedenen Formaten ausstellen, solange sie die grundlegenden Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfüllten. Dies führte dazu, dass das weitverbreitete PDF-Format oft für Rechnungen genutzt wurde, da es sich sowohl für die Aussteller als auch die Empfänger einfach handhaben ließ.

Hingegen sah das E-Rechnungs-Gesetz vom 4. April 2017 strukturierte Rechnungsformate, insbesondere das XML-Format, für öffentliche Auftraggeber vor. Hierbei handelt es sich um ein automatisierbares, strukturiertes Format, das eine effiziente Verarbeitung der Rechnungsdaten ermöglicht.

Die Neuerungen ab 2025

Das Wachstumschancengesetz ändert die bisherige Rechtslage und führt ab dem 1. Januar 2025 die verpflichtende elektronische Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze ein. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die Rechnungen an andere Unternehmen ausstellen, elektronische Rechnungen verwenden müssen. Diese Änderung ist ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Geschäftsprozesse.

Die neue Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG definiert die elektronische Rechnung als eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Diese Definition stellt sicher, dass die Rechnungen in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format vorliegen, was die automatisierte Verarbeitung und Kontrolle erleichtert.

Übergangsregelungen und EDI-Verfahren

Das Wachstumschancengesetz sieht auch Übergangsregelungen für die Umstellung auf elektronische Rechnungen vor. Für zwischen dem 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2026 getätigte Umsätze dürfen Unternehmen Rechnungen weiterhin in Papierform (oder mit Zustimmung des Rechnungsempfängers, wie bisher, auch in einem nicht-standardisierten elektronischen Format) ausstellen. Dies soll ihnen Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Darüber hinaus gilt diese Übergangsregelung ein Jahr länger, bis zum 31. Dezember 2027, für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu EUR 800.000 im vorangegangenen Kalenderjahr. Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2027 dürfen Unternehmen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers auch die bisherigen EDI-Verfahren weiter verwenden. Diese Flexibilität soll sicherstellen, dass die Umstellung auf elektronische Rechnungen reibungslos vonstattengeht und den betroffenen Unternehmen keine übermäßige Belastung auferlegt wird.

Fazit

Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung ab 2025 ist ein wichtiger Schritt in Richtung Modernisierung der Geschäftsprozesse in Deutschland. Die neuen Vorschriften werden die Effizienz steigern und zur Vereinfachung der bürokratischen Abläufe beitragen. Es ist jedoch entscheidend, dass Unternehmen sich frühzeitig auf diese Änderungen vorbereiten, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Wahl von geeigneten elektronischen Formaten, die den Anforderungen gerecht werden, wird in Zukunft von großer Bedeutung sein, um die reibungslose Abwicklung von Geschäftsprozessen sicherzustellen und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Steuer 2022: Nachzahlungszinsen vermeiden

Dr. Florian Kleinmanns im Gespräch (Symbolbild)Wer Gewinne macht, zahlt Steuern. Im Idealfall passen Gewinne und Steuern zusammen: Wer hohe Gewinne macht, zahlt viele Steuern, und wer niedrige Gewinne macht, zahlt wenig.

Schwierig ist es oft, wenn Gewinne und Steuern zeitlich auseinanderfallen. Das Finanzamt setzt Steuervorauszahlungen fest, ohne den aktuellen Gewinn zu kennen, und erst ein oder zwei Jahre später kann es die Steuererklärung bearbeiten und eine Nachzahlung verlangen. Das ist unangenehm, wenn die Nachzahlung unvorhergesehen eine Lücke in die Liquidität reißt.

Ärgerlich wird es, wenn das Finanzamt zur Nachzahlung auch noch Zinsen festsetzt. Wäre es nicht gut, zu einem planbaren Zeitpunkt die Nachzahlung zu leisten und die Zinsen zu vermeiden?

Frühzeitige Anpassung von Vorauszahlungen

Eine Möglichkeit ist, das Finanzamt frühzeitig über die aktuellen Gewinnerwartungen zu informieren. Wer jährlich unterschiedliche Gewinne erwirtschaftet, kann dem Finanzamt im laufenden Jahr den erwarteten Gewinn mitteilen und eine Anpassung der vierteljährlichen Vorauszahlungen veranlassen.

Ganz genau geht das im laufenden Jahr natürlich nicht. Wer den Gewinn nicht präzise genug schätzen kann, will vielleicht den Jahreswechsel abwarten und zu Beginn des Folgejahres eine überschlägige Berechnung der Steuer vornehmen. Das Finanzamt wird dann die Vorauszahlungen nachträglich anpassen.

Der Gewinn in Bernd Müllers Einzelunternehmen hat sich 2022 gut entwickelt. Bernd Müller bekommt am 10. Februar 2023 eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) von seinem Steuerberater und schickt sie ans Finanzamt. Das Finanzamt setzt Ende Februar 2023 eine nachträgliche Vorauszahlung fest, die Ende März 2023 fällig wird. Mit dem abschließenden Steuerbescheid für 2022 ist dann keine nennenswerte Nachzahlung oder Erstattung zu erwarten. Bernd Müller kann im März 2023 mit der Vergangenheit gedanklich abschließen und sich der Zukunft widmen.

Nachzahlungen hinauszögern

Auch Michael Schmidt bekommt am 10. Februar 2023 eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) von seinem Steuerberater, und eine grobe Vorausberechnung der Steuernachzahlung. Hohe Beträge! So viel Geld hat Michael Schmidt nicht beiseite gelegt. Das will er nicht sofort bezahlen, sondern ansparen und erst später ans Finanzamt überweisen.

Das Finanzamt ist geduldig. Wer den Gewinn nicht sofort melden möchte, muss das nicht tun. Erst in der Steuererklärung für 2022 muss der Gewinn vollständig gemeldet werden, dafür hat der Steuerberater bis zum 31. Juli 2024 Zeit. Und dann gehen noch Wochen, Monate oder Jahre ins Land, bis das Finanzamt die Steuererklärung bearbeitet.

Zinsen

Allerdings muss Herr Schmidt mit Zinsen rechnen. Im September 2024 beginnt der Zinslauf, 1,8 % jährlich, 0,15 % pro Monat. Sogar dann, wenn das Finanzamt trödelt: Denn diese Zinsen sind keine Strafe, sondern Ausgleich dafür, dass Herr Schmidt sein Geld zu 1,8 % bei der Bank anlegen kann oder an anderer Stelle 1,8 % Kreditzinsen spart. Der Kapitalmarkt mag mal höhere, mal niedrigere Zinssätze aufrufen, aber der Gesetzgeber legt hier eine Zahl einfach fest.

Nachzahlungszinsen vermeiden

Wie lassen sich diese Nachzahlungszinsen vermeiden? Wer anderweitig keine 1,8 % verdienen kann oder nun doch endlich gedanklich mit der steuerlichen Vergangenheit abschließen möchte, darf die Nachzahlung jederzeit ans Finanzamt überweisen.

Nachträgliche Vorauszahlungen

Das Finanzamt kann noch bis zum 30. August 2024 nachträgliche Vorauszahlungen festsetzen.

Herr Schmidt schickt am 23. August 2024 einen Antrag ans Finanzamt, dass es nun nachträgliche Vorauszahlungen für 2022 anfordern möge. Das Finanzamt bearbeitet den Antrag und verschickt am 30. August einen Bescheid. Die Zahlung wird am 2. Oktober 2024 fällig, ohne Zinsen.

Freiwillige Zahlungen

Ab dem 2. September 2024 darf das Finanzamt keine nachträgliche Vorauszahlungen mehr für 2022 festsetzen. Ab dann sollen nur noch abschließende Steuerbescheide für 2022 ergehen.

War der Antrag von Herrn Schmidt schon zu spät? Wenn das Finanzamt ihn nicht mehr rechtzeitig im August bearbeiten konnte, muss es ihn ablehnen. Aber auch ohne Zahlungsaufforderung darf ein Steuerpflichtiger Abschlagszahlungen ans Finanzamt leisten.

Herr Schmidt schickt am 23. August 2024 einen Antrag ans Finanzamt, dass es nun nachträgliche Vorauszahlungen für 2022 anfordern möge. Das Finanzamt lehnt den Antrag am 10. September als verspätet ab. Herr Schmidt überweist den selbst berechneten Nachzahlungsbetrag trotzdem, am 15. September 2024.

Das Finanzamt wird irgendwann die Steuererklärung abschließend bearbeiten und zunächst eine Nachzahlung mit Nachzahlungszinsen ausrechnen. Die Abschlagszahlung berücksichtigt es erst in einem späteren Schritt, in einer anderen Abteilung. Die Abteilung „Erhebungsstelle“ wird die Nachzahlung mit der Abschlagszahlung verrechnen. Außerdem muss das Finanzamt die Nachzahlungszinsen teilweise erlassen. Das ergab sich schon früher aus Abschnitt 70 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung und ist seit 2022 in § 233a Absatz 8 der Abgabenordnung gesetzlich festgeschrieben.

Fallstricke

Ein kleiner Rest Zinsen bleibt für Herrn Schmidt vermutlich zu zahlen. Die Nachzahlungszinsen werden für volle Monate berechnet, der Erlass wird auch für volle Monate berechnet, allerdings erst ab dem Zahlungszeitpunkt. Überschneidungen führen dazu, dass Zinsen für einen ganzen Monat nicht erlassen werden. Um auf der sicheren Seite zu sein, muss die Zahlung noch im August 2024 beim Finanzamt eingehen.

Manchmal ist das Finanzamt damit überfordert, die Zahlung als Abschlagszahlung auf erwartete Steuernachzahlungen einzuordnen, selbst wenn man die Abschlagszahlung als solche ankündigt. Es kommt vor, dass das Finanzamt den Betrag dann einfach zurücküberweist. Hier genügt es nicht, dem Finanzamt zu erklären, was es tun soll. Man muss zusätzlich die Überweisung ein zweites Mal ausführen – so jedenfalls die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 70.1.3. des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung.

Auf einen wesentlichen Unterschied zwischen nachträglicher Vorauszahlung und Abschlagszahlung will ich abschließend aufmerksam machen. Die nachträgliche Vorauszahlung wird zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst, wenn sich bei der abschließenden Steuerfestsetzung oder durch spätere Änderungen eine Erstattung ergibt. Dann gibt es Erstattungszinsen zusätzlich zur Erstattung. Die Abschlagszahlung wird nicht verzinst. Sie kann Nachzahlungszinsen beseitigen, aber keine Erstattungszinsen begründen. Empfehlenswert ist es deswegen, beim Finanzamt rechtzeitig auf passende Steuervorauszahlungen zu drängen, wenn man das Geld nicht anderweitig besser verzinst bekommt.

Und nächstes Jahr?

Der Gesetzgeber verschiebt die Fristen von Jahr zu Jahr. Die Steuererklärungen für 2023 sind durch Steuerberater bis Ende Mai 2025 einzureichen, der Stichtag für nachträgliche Vorauszahlungen und Zinsen ist dann der 30. Juni 2025. Für das Jahr 2024 wird Stichtag der 31. Mai 2026 sein.