Grundsteuer in Bremen 2025

Gebäude (Symbolbild)
Gebäude in Bremen

Die Bremische Bürgerschaft hat am 12./13. November 2024 Gesetze zur Änderung der Messzahlen und Hebesätze für die Grundsteuer in Bremen beschlossen. Hintergrund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2018, das die bisherige Einheitsbewertung der Grundstücke für verfassungswidrig erklärte und eine Reform bis Ende 2024 verlangte. Die neue Regelung tritt ab 2025 in Kraft.

Ziel der Stadt ist es, die Grundsteuerreform aufkommensneutral umzusetzen, sodass das Steueraufkommen 2025 dem von 2024 entspricht. Der Hebesatz der Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke wird auf 755 % festgelegt, um ein jährliches Aufkommen von ca. 180 Millionen Euro zu sichern. Die Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke wird auf 0 % reduziert, um Verwaltungsaufwand zu senken und Belastungen für Landwirte auszugleichen, deren Grundbesitz ab 2025 teilweise der Grundsteuer B unterliegt.

Im Detail:

Aufkommensneutralität

Die Reform soll sicherstellen, dass die Stadt nicht mehr, aber auch nicht weniger Einnahmen aus der Grundsteuer erzielt als im Jahr 2024. Die Gesamteinnahmen der Stadt durch die Grundsteuer bleiben also gleich, allerdings wird sich die Verteilung der Lasten unter den Grundstückseigentümern ändern.

Anpassung der Steuermesszahlen

Um eine sozial unerwünscht hohe Belastung von Wohngrundstücken zu vermeiden, belässt Bremen die Steuermesszahl für Wohngrundstücke auf 0,31 Promille. Für gewerblich oder gemischt genutzte Grundstücke (Nichtwohngrundstücke) und für unbebaute Grundstücke wird die Steuermesszahl jedoch auf 0,75 Promille angehoben, um die Einnahmen auszugleichen. Diese Anpassung zielt darauf ab, gewerblich genutzte Grundstücke im Vergleich zu den vom Bund vorgegebenen Messzahlen stärker, Wohngrundstücke weniger stark zu belasten.

Hebesätze

Die Stadt Bremen setzt ihren Hebesatz für die Grundsteuer B auf 755 Prozent fest, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten. Die Seestadt Bremerhaven legt ihren Hebesatz unabhängig fest, aber auch sie wird auf Aufkommensneutralität achten.
Der Hebesatz für die Grundsteuer A sinkt auf 0 Prozent. Damit entfällt Bürokratie für tausende Kleingärten, bei denen das Finanzamt früher mehr für Porto und Bankgebühren ausgegeben hat als es an Einnahmen erzielen konnte.

Grundsteuerbescheide

Die neuen Bescheide wird das Finanzamt voraussichtlich im Januar 2025 verschicken, und die erste Rate der neuen Grundsteuer ist zum 15. Februar 2025 fällig. Wer bereits am SEPA-Lastschriftverfahren teilnimmt, muss nichts weiter veranlassen.

Veränderungen für Eigentümer und Mieter

Da die Bewertung von Grundstücken neu und gerechter erfolgen soll, können sich für einige Grundstückseigentümer Änderungen in der Höhe der Grundsteuer ergeben. Manche werden mehr, andere weniger bezahlen. Höhere Steuern sind tendenziell für Altbauten und für Gewerbeimmobilien zu erwarten, niedrigere Steuern für jüngere Wohngebäude.

Wie lautet die Formel, um die Grundsteuer zu berechnen?

Die Grundsteuer setzt sich aus drei Faktoren zusammen:
Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz

  1. Grundsteuerwert
    Der Grundsteuerwert basiert auf dem Wert des Grundstücks und/oder der Immobilie. Im Rahmen der Reform wird dieser Wert auf Grundlage einer Neubewertung ermittelt, die auf Daten wie Bodenrichtwert, Grundstücksgröße, Gebäudenutzfläche und Baujahr beruht.
  2. Steuermesszahl
    Die Steuermesszahl ist ein festgelegter Prozentsatz oder Promillesatz, der von der Art der Nutzung des Grundstücks abhängt. Sie wird vom Gesetzgeber festgelegt und ist für verschiedene Grundstückstypen unterschiedlich. Für Wohnimmobilien in Bremen soll sie nach der Reform bei 0,31 Promille liegen, während sie für unbebaute Grundstücke und Nichtwohngrundstücke auf 0,75 Promille erhöht wird.
  3. Hebesatz
    Der Hebesatz wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt und ist in Prozent angegeben. Dieser Wert variiert von Gemeinde zu Gemeinde. In Bremen liegt der Hebesatz ab 2025 voraussichtlich bei 755 Prozent.

Beispielrechnung

Angenommen, ein Wohnhaus in Bremen hat einen Grundsteuerwert von 300.000 Euro.
Grundsteuerwert: 300.000 Euro
Steuermesszahl für Wohngrundstücke: 0,31 Promille (0,00031)
Hebesatz: 755 Prozent (7,55)

Berechnung:
Steuermessbetrag = Grundsteuerwert × Steuermesszahl = 300.000 € × 0,00031 = 93 €
Grundsteuer = Steuermessbetrag × Hebesatz = 93 € × 7,55 = 702,15 €

In diesem Beispiel beträgt die jährliche Grundsteuer für das Wohnhaus 702,15 Euro.
Die Grundsteuer wird in vierteljährlichen Raten erhoben, das wären hier jeweils 175 Euro alle drei Monate ab dem 15. Februar 2025. Hinzu kommen einige Euro Deichbeitrag.

Grundsteuerrechner beim Senator für Finanzen

Die Zukunft der Rechnungsstellung: Neue Anforderungen ab 2025

Brieföffner mit Kuvert und Hand
Öffnen eines Briefes“ von Frank C. Müller on Wikimedia Commons steht unter der Lizenz CC-BY-SA 2.5

Die Digitalisierung hat unser tägliches Leben und insbesondere unsere Geschäftsprozesse erheblich verändert. In der heutigen Zeit ist die elektronische Kommunikation unverzichtbar geworden, und auch die Art und Weise, wie Unternehmen Rechnungen ausstellen und empfangen, hat sich stark gewandelt. In Deutschland stand die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung jedoch noch aus, im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern wie Italien, Frankreich oder Spanien. Das ändert sich nun ab dem Jahr 2025 mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes, das einige einschneidende Neuerungen für die Rechnungsstellung mit sich bringt.

Die bisherige Rechtslage

Bisher war die Rechnungsstellung in Deutschland vergleichsweise flexibel. Private Unternehmen konnten Rechnungen in verschiedenen Formaten ausstellen, solange sie die grundlegenden Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erfüllten. Dies führte dazu, dass das weitverbreitete PDF-Format oft für Rechnungen genutzt wurde, da es sich sowohl für die Aussteller als auch die Empfänger einfach handhaben ließ.

Hingegen sah das E-Rechnungs-Gesetz vom 4. April 2017 strukturierte Rechnungsformate, insbesondere das XML-Format, für öffentliche Auftraggeber vor. Hierbei handelt es sich um ein automatisierbares, strukturiertes Format, das eine effiziente Verarbeitung der Rechnungsdaten ermöglicht.

Die Neuerungen ab 2025

Das Wachstumschancengesetz ändert die bisherige Rechtslage und führt ab dem 1. Januar 2025 die verpflichtende elektronische Rechnung (E-Rechnung) für inländische B2B-Umsätze ein. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die Rechnungen an andere Unternehmen ausstellen, elektronische Rechnungen verwenden müssen. Diese Änderung ist ein wichtiger Schritt zur Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Geschäftsprozesse.

Die neue Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG definiert die elektronische Rechnung als eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Diese Definition stellt sicher, dass die Rechnungen in einem standardisierten und maschinenlesbaren Format vorliegen, was die automatisierte Verarbeitung und Kontrolle erleichtert.

Übergangsregelungen und EDI-Verfahren

Das Wachstumschancengesetz sieht auch Übergangsregelungen für die Umstellung auf elektronische Rechnungen vor. Für zwischen dem 1. Januar 2025 und 31. Dezember 2026 getätigte Umsätze dürfen Unternehmen Rechnungen weiterhin in Papierform (oder mit Zustimmung des Rechnungsempfängers, wie bisher, auch in einem nicht-standardisierten elektronischen Format) ausstellen. Dies soll ihnen Zeit geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Darüber hinaus gilt diese Übergangsregelung ein Jahr länger, bis zum 31. Dezember 2027, für Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von bis zu EUR 800.000 im vorangegangenen Kalenderjahr. Ebenfalls bis zum 31. Dezember 2027 dürfen Unternehmen mit Zustimmung des Rechnungsempfängers auch die bisherigen EDI-Verfahren weiter verwenden. Diese Flexibilität soll sicherstellen, dass die Umstellung auf elektronische Rechnungen reibungslos vonstattengeht und den betroffenen Unternehmen keine übermäßige Belastung auferlegt wird.

Fazit

Die Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung ab 2025 ist ein wichtiger Schritt in Richtung Modernisierung der Geschäftsprozesse in Deutschland. Die neuen Vorschriften werden die Effizienz steigern und zur Vereinfachung der bürokratischen Abläufe beitragen. Es ist jedoch entscheidend, dass Unternehmen sich frühzeitig auf diese Änderungen vorbereiten, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Wahl von geeigneten elektronischen Formaten, die den Anforderungen gerecht werden, wird in Zukunft von großer Bedeutung sein, um die reibungslose Abwicklung von Geschäftsprozessen sicherzustellen und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten.

Steuer 2022: Nachzahlungszinsen vermeiden

Dr. Florian Kleinmanns im Gespräch (Symbolbild)Wer Gewinne macht, zahlt Steuern. Im Idealfall passen Gewinne und Steuern zusammen: Wer hohe Gewinne macht, zahlt viele Steuern, und wer niedrige Gewinne macht, zahlt wenig.

Schwierig ist es oft, wenn Gewinne und Steuern zeitlich auseinanderfallen. Das Finanzamt setzt Steuervorauszahlungen fest, ohne den aktuellen Gewinn zu kennen, und erst ein oder zwei Jahre später kann es die Steuererklärung bearbeiten und eine Nachzahlung verlangen. Das ist unangenehm, wenn die Nachzahlung unvorhergesehen eine Lücke in die Liquidität reißt.

Ärgerlich wird es, wenn das Finanzamt zur Nachzahlung auch noch Zinsen festsetzt. Wäre es nicht gut, zu einem planbaren Zeitpunkt die Nachzahlung zu leisten und die Zinsen zu vermeiden?

Frühzeitige Anpassung von Vorauszahlungen

Eine Möglichkeit ist, das Finanzamt frühzeitig über die aktuellen Gewinnerwartungen zu informieren. Wer jährlich unterschiedliche Gewinne erwirtschaftet, kann dem Finanzamt im laufenden Jahr den erwarteten Gewinn mitteilen und eine Anpassung der vierteljährlichen Vorauszahlungen veranlassen.

Ganz genau geht das im laufenden Jahr natürlich nicht. Wer den Gewinn nicht präzise genug schätzen kann, will vielleicht den Jahreswechsel abwarten und zu Beginn des Folgejahres eine überschlägige Berechnung der Steuer vornehmen. Das Finanzamt wird dann die Vorauszahlungen nachträglich anpassen.

Der Gewinn in Bernd Müllers Einzelunternehmen hat sich 2022 gut entwickelt. Bernd Müller bekommt am 10. Februar 2023 eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) von seinem Steuerberater und schickt sie ans Finanzamt. Das Finanzamt setzt Ende Februar 2023 eine nachträgliche Vorauszahlung fest, die Ende März 2023 fällig wird. Mit dem abschließenden Steuerbescheid für 2022 ist dann keine nennenswerte Nachzahlung oder Erstattung zu erwarten. Bernd Müller kann im März 2023 mit der Vergangenheit gedanklich abschließen und sich der Zukunft widmen.

Nachzahlungen hinauszögern

Auch Michael Schmidt bekommt am 10. Februar 2023 eine Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) von seinem Steuerberater, und eine grobe Vorausberechnung der Steuernachzahlung. Hohe Beträge! So viel Geld hat Michael Schmidt nicht beiseite gelegt. Das will er nicht sofort bezahlen, sondern ansparen und erst später ans Finanzamt überweisen.

Das Finanzamt ist geduldig. Wer den Gewinn nicht sofort melden möchte, muss das nicht tun. Erst in der Steuererklärung für 2022 muss der Gewinn vollständig gemeldet werden, dafür hat der Steuerberater bis zum 31. Juli 2024 Zeit. Und dann gehen noch Wochen, Monate oder Jahre ins Land, bis das Finanzamt die Steuererklärung bearbeitet.

Zinsen

Allerdings muss Herr Schmidt mit Zinsen rechnen. Im September 2024 beginnt der Zinslauf, 1,8 % jährlich, 0,15 % pro Monat. Sogar dann, wenn das Finanzamt trödelt: Denn diese Zinsen sind keine Strafe, sondern Ausgleich dafür, dass Herr Schmidt sein Geld zu 1,8 % bei der Bank anlegen kann oder an anderer Stelle 1,8 % Kreditzinsen spart. Der Kapitalmarkt mag mal höhere, mal niedrigere Zinssätze aufrufen, aber der Gesetzgeber legt hier eine Zahl einfach fest.

Nachzahlungszinsen vermeiden

Wie lassen sich diese Nachzahlungszinsen vermeiden? Wer anderweitig keine 1,8 % verdienen kann oder nun doch endlich gedanklich mit der steuerlichen Vergangenheit abschließen möchte, darf die Nachzahlung jederzeit ans Finanzamt überweisen.

Nachträgliche Vorauszahlungen

Das Finanzamt kann noch bis zum 30. August 2024 nachträgliche Vorauszahlungen festsetzen.

Herr Schmidt schickt am 23. August 2024 einen Antrag ans Finanzamt, dass es nun nachträgliche Vorauszahlungen für 2022 anfordern möge. Das Finanzamt bearbeitet den Antrag und verschickt am 30. August einen Bescheid. Die Zahlung wird am 2. Oktober 2024 fällig, ohne Zinsen.

Freiwillige Zahlungen

Ab dem 2. September 2024 darf das Finanzamt keine nachträgliche Vorauszahlungen mehr für 2022 festsetzen. Ab dann sollen nur noch abschließende Steuerbescheide für 2022 ergehen.

War der Antrag von Herrn Schmidt schon zu spät? Wenn das Finanzamt ihn nicht mehr rechtzeitig im August bearbeiten konnte, muss es ihn ablehnen. Aber auch ohne Zahlungsaufforderung darf ein Steuerpflichtiger Abschlagszahlungen ans Finanzamt leisten.

Herr Schmidt schickt am 23. August 2024 einen Antrag ans Finanzamt, dass es nun nachträgliche Vorauszahlungen für 2022 anfordern möge. Das Finanzamt lehnt den Antrag am 10. September als verspätet ab. Herr Schmidt überweist den selbst berechneten Nachzahlungsbetrag trotzdem, am 15. September 2024.

Das Finanzamt wird irgendwann die Steuererklärung abschließend bearbeiten und zunächst eine Nachzahlung mit Nachzahlungszinsen ausrechnen. Die Abschlagszahlung berücksichtigt es erst in einem späteren Schritt, in einer anderen Abteilung. Die Abteilung „Erhebungsstelle“ wird die Nachzahlung mit der Abschlagszahlung verrechnen. Außerdem muss das Finanzamt die Nachzahlungszinsen teilweise erlassen. Das ergab sich schon früher aus Abschnitt 70 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung und ist seit 2022 in § 233a Absatz 8 der Abgabenordnung gesetzlich festgeschrieben.

Fallstricke

Ein kleiner Rest Zinsen bleibt für Herrn Schmidt vermutlich zu zahlen. Die Nachzahlungszinsen werden für volle Monate berechnet, der Erlass wird auch für volle Monate berechnet, allerdings erst ab dem Zahlungszeitpunkt. Überschneidungen führen dazu, dass Zinsen für einen ganzen Monat nicht erlassen werden. Um auf der sicheren Seite zu sein, muss die Zahlung noch im August 2024 beim Finanzamt eingehen.

Manchmal ist das Finanzamt damit überfordert, die Zahlung als Abschlagszahlung auf erwartete Steuernachzahlungen einzuordnen, selbst wenn man die Abschlagszahlung als solche ankündigt. Es kommt vor, dass das Finanzamt den Betrag dann einfach zurücküberweist. Hier genügt es nicht, dem Finanzamt zu erklären, was es tun soll. Man muss zusätzlich die Überweisung ein zweites Mal ausführen – so jedenfalls die Auffassung der Finanzverwaltung in Abschnitt 70.1.3. des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung.

Auf einen wesentlichen Unterschied zwischen nachträglicher Vorauszahlung und Abschlagszahlung will ich abschließend aufmerksam machen. Die nachträgliche Vorauszahlung wird zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst, wenn sich bei der abschließenden Steuerfestsetzung oder durch spätere Änderungen eine Erstattung ergibt. Dann gibt es Erstattungszinsen zusätzlich zur Erstattung. Die Abschlagszahlung wird nicht verzinst. Sie kann Nachzahlungszinsen beseitigen, aber keine Erstattungszinsen begründen. Empfehlenswert ist es deswegen, beim Finanzamt rechtzeitig auf passende Steuervorauszahlungen zu drängen, wenn man das Geld nicht anderweitig besser verzinst bekommt.

Und nächstes Jahr?

Der Gesetzgeber verschiebt die Fristen von Jahr zu Jahr. Die Steuererklärungen für 2023 sind durch Steuerberater bis Ende Mai 2025 einzureichen, der Stichtag für nachträgliche Vorauszahlungen und Zinsen ist dann der 30. Juni 2025. Für das Jahr 2024 wird Stichtag der 31. Mai 2026 sein.

Elektronische Kassensysteme: Neun Jahre für ein leeres Formular

Symbolbild SteuerformulareDie Finanzverwaltung – ein Ort, an dem die Zeit manchmal langsamer vergeht als anderswo. Im Jahr 2016 veranlasste das Bundesfinanzministerium die gesetzliche Regelung zur Mitteilungspflicht über den Einsatz oder die Außerbetriebnahme eines elektronischen Kassensystems. Doch erst neun Jahre später, im Jahr 2025, ist das nötige Formular endlich verfügbar. Wie lange es wohl dauern wird, bis der erste Finanzbeamte ein fertig ausgefülltes Formular bearbeitet haben wird?

Aber lassen Sie uns einen genaueren Blick auf die Details werfen:

Gesetzliche Mitteilungspflicht

Wer ein elektronisches Kassensystem einsetzt, muss dem Finanzamt das mitteilen. Das ergibt sich seit 2016 aus § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung. In den Worten des Gesetzgebers:

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des Absatzes 1 erfasst, hat dem nach den §§ 18 bis 20 zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mitzuteilen:

  1. Name des Steuerpflichtigen,
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen,
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung,
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Finanzamt überfordert

Wohlweislich gab der Gesetzgeber der Finanzverwaltung schon damals drei Jahre Zeit, das nötige Formular für die Mitteilung zu entwickeln. Ohnehin war absehbar, dass die Finanzämter damit überfordert sein würden, Meldungen über hunderttausende Kassensysteme in deutschen Geschäften entgegenzunehmen. Aber die drei Jahre reichten nicht. Mit Schreiben vom 6. November 2019 stellte sich das Bundesfinanzministerium gegen den Gesetzgeber, verweigerte die Entgegennahme der vorgeschriebenen Meldungen und bat die Steuerpflichtigen darum, der Mitteilungspflicht einfach nicht nachzukommen.

Endlich wieder gesetzeskonforme Verwaltung

Ab dem 1. Januar 2025 steht Unternehmen die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über die ELSTER-Schnittstelle zur Verfügung. Wenn nicht noch etwas dazwischenkommt!

Mitteilungsfristen

Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme erfolgen.

Die Finanzverwaltung gewährt eine großzügige Übergangsfrist — keine neun Jahre, aber immerhin zwölf Monate. Wer heute schon ein elektronisches Kassensystem betreibt oder vor dem 1. Juli 2025 in Betrieb nimmt, muss die Mitteilung bis zum 31. Juli 2025 erstatten. Bei Kassensystemen, die zwischen 2016 und 2025 vorübergehend eingesetzt wurden, aber vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen wurden, verzichtet das Finanzamt auf die An- und Abmeldung.

Handlungsbedarf?

Wer sich auf die Mitteilungspflicht vorbereiten möchte, kann zusammenstellen, welche Kassensysteme im Betrieb eingesetzt werden. Sinnvoll ist das gleichwohl noch nicht. Denn wie differenziert das Finanzamt die Angaben aufgeschlüsselt haben will, wird es erst zum Jahreswechsel verraten. Ein halbes Jahr Geduld — die werden wir wohl noch aufbringen können.