Bundesfinanzhof rettet vor Steuer-Katastrophe

Unwetter (Symbolbild)
Unwetter in den Bergen“ von Gisela Kraus steht unter CC-BY-SA 3.0

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vielen Steuerpflichtigen den Rücken gestärkt: Wird eine Anteilsübertragung rückgängig gemacht, weil die zugrunde liegenden steuerlichen Annahmen falsch waren, kann die Rückabwicklung steuerlich zurückwirken. Im Klartext: Ein bereits entstandener Veräußerungsgewinn verschwindet, die drohende Steuerlast wird neutralisiert.

Der entschiedene Fall

Ein Ehepaar übertrug GmbH-Anteile vom Ehemann auf die Ehefrau. Später stellte sich heraus: Es handelte sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine Veräußerung. Das Finanzamt ermittelte einen Veräußerungsgewinn. Die steuerlichen Folgen waren ganz anders als gedacht – und für beide existenzgefährdend. Sie machten den Deal rückgängig. Das Finanzamt wollte trotzdem kassieren. Doch der BFH stellte klar: Wenn die Geschäftsgrundlage entfällt, entfällt auch die Steuer.

Wichtige Voraussetzung: Rückabwicklung muss echt sein

Ganz wichtig: Die Übertragung muss tatsächlich vollständig rückgängig gemacht werden. Erst wenn die Anteile wirklich wieder zurückübertragen sind, entfällt die Steuerlast. Anschließend ist es durchaus möglich, die Anteile erneut und steuergünstiger zu übertragen – aber nur, wenn zuvor die echte Rückabwicklung vollzogen wurde.

Warum das Urteil wichtig ist

  • Rückwirkung möglich: Die Rückabwicklung gilt steuerlich so, als hätte die Übertragung nie stattgefunden.
  • Nicht nur für Ehegatten: Auch bei Schenkungen innerhalb der Familie können die Grundsätze greifen. Die Ehegatten im BFH-Verfahren hätten die Steuerlast gemeinsam tragen müssen. Bei Übertragungen von Eltern auf Kinder treffen die steuerlichen Folgen meist nur eine Generation. Der BFH schaut aber nicht nur auf die Person, sondern auf die gemeinsame Geschäftsgrundlage. Auch Eltern und Kinder können sich gemeinsam irren.
  • Beweislast entscheidend: Wer sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, muss zeigen, dass die falschen steuerlichen Annahmen tatsächlich gemeinsame Basis des Vertrags waren.

Praxis-Tipp: So vermeiden Sie die Steuer-Katastrophe

Wenn eine Vermögensübertragung steuerlich ins Wanken gerät, sollten Sie folgende Schritte beherzigen:

  • Vertrag prüfen: War die gemeinsame steuerliche Annahme tatsächlich Grundlage des Geschäfts?
  • Dokumentation sichern: Notizen, E-Mails, Gesprächsprotokolle – alles kann helfen, den gemeinsamen Irrtum zu belegen.
  • Rückabwicklung vollziehen: Die Anteile müssen wirklich zurückübertragen werden, sonst gibt es keine Rückwirkung.
  • Neue Gestaltung planen: Erst nach vollständiger Rückabwicklung kann die Übertragung erneut – diesmal steueroptimal – erfolgen.
  • Frühzeitig beraten lassen: Je schneller Sie reagieren, desto größer sind die Chancen, die Steuerlast zu verhindern.

👉 Der BFH hat gezeigt: Selbst eine drohende Steuer-Katastrophe kann noch abgewendet werden – aber nur, wenn Sie den Schritt zurück konsequent und nachweisbar gehen.

→ Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. Mai 2025 – IX R 4/23