
Die Akten liegen ordentlich gestapelt. Der Tatbestand ist klar, die Zahlen sind es auch. 916 Fälle, 362 davon mit Kostentragung durch die richtigen Träger. 39,52 Prozent. Kein Raum für Sentimentalität, nur für Dezimalstellen.
Das Gericht bewegt sich durch den Sachverhalt wie durch ein Gebäude mit schlechter Beschilderung, aber funktionierender Statik. Es weiß, dass irgendwo eine Tür ist, die „mindestens 40 Prozent“ heißt. Und es weiß auch, dass die Tür nicht dort ist, wo der Kläger sie sieht. Der Kläger sieht sie bei 39,52. Das Gericht sieht sie bei 40,00 – vorausgesetzt, man rundet. Rechtzeitig. Kaufmännisch. DIN 1333. Eine Norm als Geländer im Nebel.
Der Steuerpflichtige will das Gesetz nicht lesen. Das ist kein Vorwurf, eher eine Beschreibung eines wiederkehrenden Phänomens: Man liest nicht, was dort steht, sondern was dort stehen sollte. Aus Sicht der Versorgungslogik, der Gerechtigkeit, der Wettbewerbsfähigkeit, des eigenen Portemonnaies. Pflege als Argument, Demografie als Kulisse, Europarecht als Echo. Das Gesetz wird dabei nicht übersehen, sondern überschrieben.
Das Gericht kann das Gesetz nicht lesen. Nicht im Sinne von Unfähigkeit, sondern im Sinne einer methodischen Begrenzung, die sich selbst als Stärke versteht. Der Wortlaut steht da wie eine Wand, die nicht dekoriert werden darf. Man kann sie messen, vermessen, vielleicht an ihren Rändern entlang argumentieren, aber nicht einfach eine Tür hinein denken, wo keine ist – es sei denn, man denkt sich eine Rundungsregel herbei, die es erlaubt, die Wand um einen halben Schritt zu verschieben.
Zwischen beiden Positionen liegt kein Streit über Zahlen, sondern über die Frage, was Zahlen überhaupt dürfen. Der Kläger will aus 39,52 eine 40 machen, weil das Ergebnis sich richtig anfühlt. Das Gericht macht aus 39,52 eine 40, weil es sich von Nachkommastellen überfordert fühlt. Der Unterschied ist klein, aber er trägt weit.
So wird aus einer Pflegeeinrichtung ein Fall für die Dezimalarithmetik des Rechts. Und aus der 40-Prozent-Grenze eine Tür, die geschlossen bleibt, während das Gericht einen Durchbruch in die Wand daneben stemmt.
→ FG Rheinland-Pfalz, 26.11.2024 – 3 K 1918/21, Revision anhängig (BFH X R 6/25)
Rechtsgrundlagen
Gewerbesteuergesetz, § 3 Befreiungen
Von der Gewerbesteuer sind befreit
1.-19. […]
20. […] Einrichtungen zur ambulanten Pflege […], wenn […] im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind […]
